Diese «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» gelten grundsätzlich für den Geschäftsverkehr zwischen der Spline AG und ihrer
Kundschaft. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
Werbeprospekte, Abbildungen und Offertzeichnungen sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und Software-Programmen vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird Pläne, Unterlagen und Software- Programme ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis der anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich machen noch ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
Unsere Preisangaben verstehen sich – wenn nicht anders vereinbart – in Schweizer Franken, netto, ohne Mehrwertsteuer, ab Werk, ohne Verpackung und ohne Versicherung. Ohne spezielle Abmachung gehen Montage- und Inbetriebsetzungskosten zu Lasten des Käufers. Unsere Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Material- und Lohnkosten.
Wir behalten uns Preisanpassungen als Folge konkreter Kostensteigerungen (z. B. Material- und Lohnkosten; Währungsdifferenzen) vor, sofern nicht ausdrücklich ein befristeter Festpreis vereinbart wurde. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteueransätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt.
Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort fällig und ohne Skonto und ohne jeden anderen Abzug zu
bezahlen. Die Zahlungsfristen sind wie folgt:
Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig, ebenso ist eine Verrechnung irgendwelcher Ansprüche ausgeschlossen. Pendente Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Zahlungspflicht.
Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er – ohne Mahnung – ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins zu entrichten, der 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.
Scheinen Zahlungsansprüche von uns gefährdet oder bezahlt der Käufer fällige Forderungen nicht, so können wir die vertraglichen Leistungen aussetzen oder nur gegen Vorauszahlung erbringen bzw. diese erst wieder aufnehmen, wenn allfällige verlangte Sicherstellungen erfolgt sind. Nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei Schadenersatz im Sinne eines positiven Vertragsinteresses geltend gemacht werden kann.
Lieferfristen und -termine sind Plandaten ohne Fälligkeits- oder Fixcharakter und werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
Wenn höhere Gewalt, behördliche Verfügungen, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Ausbleiben wichtiger Materiallieferungen und dergleichen uns oder unsere Zulieferanten die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist unmöglich machen, tritt eine angemessene Verlängerung ein. Überschreiten wir die vereinbarte oder die verlängerte Lieferfrist, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene, mindestens zwei Monate betragende Nachfrist anzusetzen und bei deren unbenütztem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
Der Versand erfolgt immer auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Wird der Versand auf Begehren des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert und versichert.
Die Starkstrom-Installation ist in jedem Fall durch qualifiziertes Personal nach den geltenden Niederspannungsinstallationsnormen (NIN) auszuführen. Qualifiziertes Personal sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und Unterweisung über einschlägige Normen, Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften berechtigt sind, die erforderlichen Tätigkeiten auszuführen und dabei mögliche Gefahren erkennen und vermeiden können.
Wir übergeben der Elektro-Installations-Firma vor der Installation der Waren schriftliche Richtlinien für die notwendigen Vorbereitungsarbeiten. Die Elektro-Installations-Firma verpflichtet sich, bei diesen Installationsarbeiten die geltenden Fachnormen und Richtlinien einzuhalten. Die Elektro-Installations-Firma ist verantwortlich für die rechtzeitigen Installationsvorbereitungen.
Je nach Installationsort hat uns der Käufer auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Unfall- und Krankheitsverhütung beziehen (Umweltschutz, Abwasser, Abluft, elektrische Vorschriften usw.).
Die Lieferungen sind durch den Käufer sofort zu prüfen. Allfällige Mängel sind uns innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bekannt zu geben. Beanstandungen über schlechte Verpackung am Tag des Wareneingangs. Wird dies unterlassen, gelten die Lieferungen als genehmigt. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Vor einer Abnahme wird die Anlage gemeinsam geprüft und ein Protokoll erstellt und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet. Im gegenseitigen Einverständnis sind auch Teilabnahmen möglich. Diese gelten unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme. Zeigen sich bei der Prüfung keine oder unerhebliche Mängel, wird die Leistung mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. Spline AG behebt die festgestellten Mängel im Rahmen der Garantieleistungen. Mängel gelten als unerheblich, wenn die Lösung in allen wesentlichen Funktionen nutzbar ist, oder sich durch einen Reset/Neustart beheben lässt. Führt der Kunde die Abnahmeprüfung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch oder nutzt er die Anlage und Systeme ohne Einwilligung Spline AG produktiv, so gelten die Anlagen und Systeme als abgenommen.
Grundsätzlich können nur Spline-Bussystem Produkte (keine kundenspezifischen Anfertigungen) in ungeöffnetem, einwandfreiem Zustand und innerhalb von 2 Wochen ab Lieferdatum zurückgenommen werden. Die Rücknahme und Annullierung kann nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Die daraus entstehenden Unkosten werden angemessen verrechnet. Fremdprodukte (insbesondere Feller-Taster in allen Farben, Relais usw.), Zulieferteile und kundenspezifische Software können prinzipiell nicht zurückgenommen werden.
Nach Annahme des Auftrages eintretende Schwierigkeiten berechtigen die Spline AG, je nach ihrer Wahl, zur Änderung der Zahlungsbedingungen, Verlängerung der Lieferzeit oder Rücktritt vom Vertrag, ohne Schadenersatzfolgen irgendwelcher Art. Bei Vertragsrücktritt sind jedoch allfällige Projektierungskosten voll zu entrichten.
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleiben die gesamten Lieferungen Eigentum der Spline AG. Mit Zustandekommen des Vertrages ermächtigt uns der Käufer, die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in den amtlichen Registern gemäss den betreffenden Gesetzen vornehmen zu lassen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Käufer wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zu Gunsten der Spline AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern und überdies alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der Spline AG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
Wir gewähren im allgemeinen eine Garantie von 24 Monaten auf die Gebäudeautomation und Multiroom Geräte (ab Lieferschein-Datum). Auf Spline Bussystem-Material gewähren wir 60 Monate Garantie. Displays und Touch-Overlays haben 12 Monate Garantie, Batterien 30 Tage. Bei Reparaturen ausserhalb der Garantiezeit wird die Elektronik nach Möglichkeit ersetzt und ein Austauschpreis verrechnet. Restliches Material wie z.B. Touch-Panel werden repariert und nach Aufwand verrechnet. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist eine genaue Analyse, und manchmal sogar die Reparatur des Gegenstandes erforderlich. Die hierfür anfallende Kosten werden in Rechnung gestellt, dies aber nur, wenn der Reparaturauftrag nicht erfolgt.
Für alle übrigen Zulieferteile richten sich die Einzelheiten der Garantie nach den Garantiebestimmungen der Hersteller.
Spline AG garantiert, dass Programmierungen entsprechend den Erfordernissen des Kunden erfolgen. Die Spline AG kann nicht garantieren, dass die Software ohne kleinere Unterbrüche und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden kann. Auch können externe Dienste via Internet wie z.B. Internet-Radios, Webcam-, Wetterbilder, Streaming-Dienste, Datenbanken oder SMS/Mail-Versand nicht garantiert werden.
Wir werden die uns mitgeteilten Mängel nach unserer Wahl durch Instandstellung oder Ersatzlieferung so rasch wie möglich beheben. Der Käufer hat die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wir behalten uns das Recht vor, anstelle von Nachbesserungsarbeiten dem Käufer eine Folgeversion der Produkte (Update und/oder neuer Release) zu liefern oder ein Provisorium zur Verfügung zu stellen.
Wir werden während der Garantiezeit auftretende Material- und Herstellungsfehler der gelieferten Produkte kostenlos beseitigen, defekte Teile austauschen und die Funktionsfähigkeit wieder herstellen. Die Garantie erstreckt sich lediglich auf die Ersatzteile, nicht aber auf die in Zusammenhang damit stehenden Montagearbeiten und Reisekosten, ausser bei Fixinstallationen im Umkreis von 50km von Thalwil, sind die Transport-, Reise- und Änderungskosten sowie Ersatzgeräte (wenn verfügbar) während den ersten 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlagen eingeschlossen.
Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz oder Abschluss der Reparatur, falls die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand früher abläuft. Die defekten Teile sind uns franko zuzustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Spline AG.
Jede weitere Haftung, insbesondere Schadenersatz, kann die Spline AG nicht übernehmen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Insbesondere lehnen wir jegliche Haftung ab für sämtliche Schäden oder Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Konfiguration von Spline Systemen entstehen können (nicht einwandfreies Funktionieren von Szenen, Wetterfunktionen, Anwesenheitssimulationen usw.). Hier verweisen wir auf das Dokument «Haftungsausschluss».
Die vertraglich vereinbarte Garantie ist ausgeschlossen bei Schäden, Störungen oder Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, insbesondere Schäden infolge natürlicher Abnutzung, höherer Gewalt, Missachtung von Betriebsvorschriften sowie Eingriffe des Käufers oder Dritter in Geräte der Spline AG ohne deren schriftliche Zustimmung. Bei vom Käufer selbst installierten Systemen setzen Gewährleistungsansprüche den Nachweis der ordnungsgemässen Installation voraus.
Voraussetzung für das Erbringen von Garantieleistungen ist die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer, insbesondere die pünktliche Zahlung. Voraussetzung für eine Gewährleistung bei fehlerhaften Software-Programmen ist, dass der Fehler in der unveränderten Originalfassung des betreffenden Software-Programmes reproduzierbar und überdies möglichst detailliert dokumentiert ist. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten und/oder Datenträgermaterial umfasst die Gewährleistung nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
Die Spline AG besitzt an allen dem Käufer überlassenen Unterlagen und Dokumenten, unbesehen der Form, das geistige Eigentum. Kopien in irgendeiner Art dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung hergestellt werden.
Der Käufer erhält eine zeitlich unbegrenzte, einfache und nicht übertragbare Nutzungslizenz an der gelieferten Software, jedoch nur zu deren bestimmungsgemässen Gebrauch in Verbindung mit von Spline AG gelieferten Hardware Produkten.
Sofern in der Auftragsbestätigung/dem Lieferschein die Nutzungsrechte nicht auf eine einzelne Hardware beschränkt sind, darf der Anwender die Software von Spline AG für Zwecke des eigenen Betriebes oder Haushaltes vervielfältigen.
Spline AG gewährleistet den einwandfreien Betrieb der Software nur auf den freigegebenen Betriebssystemen. Quellcodes sind nicht Bestandteil der Lieferung. Die Urheberrechte an der Software einschließlich der gesamten Dokumentation verbleiben im Eigentum der Spline AG. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Ihren Wunsch und ggf. auf Rechnung durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der Firma Spline AG über und können anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Es ist nicht gestattet, die von der Spline AG gelieferte Software zu verändern, zu modifizieren, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder andere Verfahren des Reverse-Engineering anzuwenden oder diese Aufgaben Dritten zu überlassen.
Für Serviceeinsätze wird keine Auftragsbestätigung oder schriftliche Avisierung erstellt. Das Aufgebot zum Serviceeinsatz kommt mit der Erfassung im System durch Auftragsannahme sowohl mündlich wie schriftlich zustande.
Die Serviceleistungen werden mittels Arbeitsrapport erfasst. Die Verrechnung der Arbeitszeit erfolgt Viertelstundenweise zu CHF 162.– pro Stunde. Reisezeit wird innerhalb 20 km Entfernung von Thalwil ZH als Anfahrtspauschale von CHF 76.– verrechnet, unabhängig des Anfahrtsweges oder Anfahrtszeit. Weiter entfernte Fahrten werden mit CHF 1.90 / km für Fahrspesen und Fahrzeit verrechnet. Zusätzlich zum normalen Stundenansatz wird für die Benutzung von Teamviewer oder einer Fernwartungs-Software eine Pauschale von CHF 45.– pro Einsatz verrechnet.
Mängel nach dem Service sind sofort schriftlich bekannt zu geben. Wird dies unterlassen, so gilt die Serviceleistung als anerkannt.
Spline AG verfügt über einen Pikettdienst an Samstag, Sonntag und Feiertagen während regulären Tagesarbeitszeiten. Die Leistungen werden gesondert und mit einem Pikett Zuschlag von CHF 150.– pro Einsatz in Rechnung gestellt. Mit endgültigem Aufgebot zum Einsatz eines Servicetechnikers akzeptiert der Kunde stillschweigend die Zuschläge und Bedingungen für den Piketteinsatz.
Wird durch den Kunden beziehungsweise Auftraggeber ein bereits ausgelöster Serviceeinsatz annulliert, oder ein Servicetechniker aufgeboten für bauseitige Installationsmängel welche nicht im Zusammenhang der Geräte, stehen sondern bauseitseitig zu beheben sind, wie Störungen der Stromversorgung, Internet Ausfall sowie Bedienungsfehler, werden die Aufwände dem Kunden in entsprechenden Stundenansätze und die Reisekosten in Rechnung gestellt.
Für allfällige Streitigkeit ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Parteien Zürich.